| Aushang Kinderschutzerklärung (TSC-Intern) |
Der Tegeler- Segel Club hat es sich traditionell zu einer seiner wichtigen Aufgaben gemacht, Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten zur Erlernung und Ausübung des Segelsports zu bieten.
Ein besonderes Augenmerk liegt neben dem Erlernen von sportlichen, sozialen und athletischen Kennnissen und Fähigkeiten auf dem Schutz und dem Wohlergehen der uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen.
Alle verantwortlichen ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter*innen tragen Sorge für den Kinderschutz und unterlassen alle Anlässe, die das Kindeswohl gefährden könnten.
Sie werden für den Kinderschutz sensibilisiert und für den Umgang mit schwierigen Situationen qualifiziert.
Dabei werden folgende Leitlinien beachtet:
- Wir respektieren die Persönlichkeit und Würde von Kindern und Jugendlichen.
- Unser Umgang mit jungen Menschen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt.
- Wir unterstützen Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen Entwicklung zu eigenverantwortlichen und sozial verantwortlichen Persönlichkeiten.
- Wir wünschen uns, dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu schaffen und zu erhalten.
- Wir nehmen unsere Vorbildfunktion für Kinder und Jugendliche während und außerhalb des Miteinanders an, gehen verantwortlich mit dieser Rolle um und missbrauchen unsere besondere Vertrauensstellung gegenüber
- Kindern und Jugendlichen nicht.
- Wir beziehen aktiv Stellung gegen jede Form von Gewalt, Diskriminierung, Rassismus und Sexismus.
- Wir respektieren das Recht von Kindern und Jugendlichen auf körperliche Unversehrtheit und wenden keinerlei Form von Gewalt an, sei sie physischer, psychischer oder sexueller Art.
- Wir sehen bei Gefährdungen des Kindeswohls nicht weg, sondern beteiligen uns aktiv an dem Schutz vor Gefahren, Vernachlässigung, Gewalt und Missbrauch.
- Wir sind sensibel für entsprechende Anhaltspunkte und suchen bei begründetem Verdacht auf Vernachlässigung und/oder Missbrauch fachlichen Rat und Unterstützung bei den zuständigen Jugendämtern oder Beratungsstellen.
- Wir halten die gesetzlichen Bestimmungen zum Kinderschutz ein und setzen in der Kinder- und Jugendbetreuung nur Personen ein, deren moralische Eignung außer Frage steht. Von hauptverantwortlichen Trainern, ehrenamtlich Tätigen sowie Honorartrainern verlangen wir die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses. Diese wird entsprechend der Vorgaben des Landessportbundes kontrolliert.
- Wir arbeiten eng und vertrauensvoll mit den Eltern zusammen und informieren diese über unsere Leitlinien zum Kinderschutz.
- Wir verpflichten die zuständigen Mitglieder des Vorstandes und alle Trainer*innen und Übungsleiter*innen an den Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zum Kinderschutz des Landessportbundes Berlin teilzunehmen und kontrollieren die regelmäßige Teilnahme.
- Unsere Leitlinien entsprechen inhaltlich übereinstimmend der `Erklärung zum Kinderschutz` des LSB
Berlin, den 03.12.2024
| Mitgliedsbeiträge pro Jahr: Ordentliches Mitglied Familienmitglied Förderndes Mitglied Eingetragener Gast Aufnahmegebühr (einmalig für ord. Mitglieder) |
600,- 300,- 150,- 150,- 1.200,- |
EUR EUR EUR EUR EUR |
Bankverbindungen TSC: TSC-Intern oder Email an: schatzmeister@tegeler-segel-club.de |
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| Jugendabteilung: Jugendliche Junioren zzgl. Trainingspauschale (bei Teilnahme) Jugendliche und Junioren zahlen keine Aufnahmegebühr. |
250,- 250,- 120,- |
EUR EUR EUR |
Bankverbindung Jugend: TSC-Intern oder Email an: jugend@tegeler-segel-club.de |
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| Jugendleistungsfonds: Spendenkonto für Regattasegler der Jugendabteilung (Leistungssport) |
Bankverbindung Leistungsfonds: TSC-Intern oder Email an: schatzmeister@tegeler-segel-club.de |
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| Startgelder für TSC-Regatten: | Bankverbindung Wettfahrt: (Startgelder) Tegeler Segel-Club e.V. IBAN: DE08 1001 0010 0466 7711 01 BIC: PBNKDEFF (Postbank Berlin) |
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(Stand 04.05.2025)
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Der Tegeler Segel-Club fühlt sich dem Umweltschutz verpflichtet und gibt sich eine Umweltordnung, die alle Mitglieder und deren Freunde einhalten wollen.
Das Gelände des Vereins befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerks Tegel, daher ist das strikte Befolgen der nachfolgenden Anweisungen erforderlich:
Bootsreinigung:
- Der TSC verfügt über einen Bootswaschplatz (siehe Geländeplan im Schaukasten). Das Waschwasser wird hier über die Kanalisation entsorgt. Boote an Land dürfen nur auf der vorgesehenen Fläche gereinigt werden. Natürliche, biologisch abbaubare Produkte sollen bevorzugt werden, z.B. Kennzeichnung mit „Blauer Engel“.
- Bei Überholungsarbeiten am Boot ist eine übermäßige Staubentwicklung zu vermeiden, d.h. in der Regel soll eine Staubabsaugvorrichtung benutzt werden. Clubeigenes Gerät ist vorhanden und kann beim Hafenmeister erfragt werden.
- Beim Anstreichen der Boote ist eine Verschmutzung des Untergrundes zu vermeiden.
Abfallentsorgung:
- Hausmüll: Für im Club entstandenen Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle stehen den Mitgliedern und der Ökonomie Abfallsammeltonnen zur Verfügung. Es ist eine Trennung des Abfalls nach Verpackung (Grüner Punkt), Glas und Restmüll vorzunehmen. Hausmüll aus anderen Quellen soll nicht im Club entsorgt werden.
- Sondermüll: Altöl, Farbreste, ölhaltiges Bilgenwasser, Lösungsmittel u.a. sind Sondermüll. Sie beinhalten ein besonderes Gefahrenpotential für Gesundheit, Boden, Wasser oder Luft. Der Club unterhält hierfür keine Sammelstelle. Daher ist jedes Mitglied verpflichtet, die bei ihm anfallenden Schadstoffabfälle selbst sachgerecht zu entsorgen. Die kurzfristige Lagerung von Schadstoffen (max. bis zu 3 Werktagen) ist im Motorenraum, unter Angabe des Namens und des Datums, möglich. Treibstoffe sind im hierfür vorgesehenen Raum zu lagern.
Tipp: Altöl wird beim Kauf von neuem Öl zurückgenommen. Sonstiger Sondermüll wird von den BSR-Sammelstellen (derzeit Behmstrasse, Brunsbütteler Damm, Gradestrasse, Hegauer Weg, Nordring, Oberspreestrasse) in Kleinmengen kostenlos entgegengenommen. Einzelheiten sind auf der Webseite der BSR unter https://www.bsr.de/schadstoffe-20363.php zu finden.
- Chemietoiletten: Die Inhalte müssen in der im Schuppen befindlichen Toilette, mit Anschluss an die Kanalisation, entsorgt werden. Die Produkte für die Chemietoiletten sollen biologisch abbaubar sein (z.B.: Blauer Engel).
- Fäkalienentsorgung: stationäre Entsorgungsstelle in relativer Nähe:
- Fäkalienentsorgung an der Oberhavel in Spandau, an der Havel nördlich der Schleuse Spandau, zwischen den Inseln Eiswerder und Kleiner Wall links neben der Einfahrt in den Nordhafen Citymarina
- Berlin-Rummelsburg, Zur Alten Flussbadeanstalt 5, 10317 Berlin-Lichtenberg.
Es ist selbstverständlich verboten, Abfallbehälter, Toilettentankabfälle, Fäkalien etc. in unseren Gewässern oder entlang des Ufers zu entsorgen.
Unterwasseranstriche:
Anstriche die Tributyl (TBT), Irgarol oder Diuron enthalten sind gesetzlich verboten und ihre Verwendung ist strafbar. Handelsübliche Yachtanstriche enthalten Kupfer und organische Biozide. Ihre Verwendung ist zulässig, wenn sie eine nationale Registrierungsnummer aufweisen sowie eine deutschsprachige Produkt- und Gebrauchsanleitung besitzen. Falls über ihre Anwendung Unklarheit besteht, kann bei der/dem Umweltbeauftragten eine Liste eingesehen werden.
Schonender und achtsamer Umgang unserer Ressourcen:
- Trinkwasser kann aus den Bädern entnommen werden; es soll jedoch nicht für die Reinigung der Boote benutzt werden.
- Unnötiger Stromverbrauch soll vermieden werden.
- Alle Mitglieder sind aufgefordert, Verschmutzungen zu Land und zu Wasser zu vermeiden und bestehende Verschmutzungen zu beseitigen.
- Achtlos weggeworfene Zigaretten sind sowohl Gift für das Wasser als auch kein schöner Anblick für den Betrachter.
- Beim Tanken gilt es, besondere Vorsicht walten zu lassen und sicherzustellen, dass Seewasser nicht mit Treibstoff kontaminiert wird.
Im Revier liegen Gebiete der Wasserschutzzone I-III (siehe Karte im Schaukasten) – diese Bereiche unterliegen besonderem Schutz.
Zu besonderen Uferzonen, wie z.B. den Schilfgürteln ist aus Fürsorge von Flora und Fauna ein ausreichender Abstand einzuhalten.
Ein Umweltschaden oder eine Havarie ist unabhängig vom Verursacher ggf. sofort bei der Feuerwehr (Tel: 112) zu melden. Auch der Vorstand muss unverzüglich informiert werden.
Zu sonstigen Fragen zu Umweltproblemen kann die/der Umweltbeauftragte oder der Vorstand konsultiert werden. Die Umweltordnung wurde auf der Vorstandssitzung beschlossen und gilt vom Tage der Verkündung in der Mitgliederversammlung an.
Der Vorstand
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Präambel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
im Tegeler Segel - Club e.V.
- Die theoretische und praktische Ausbildung im Segelsport, insbesondere im Regattasegeln, sowie die sportliche Förderung der Mitglieder mit dem Ziel einer ausgewogenen, leistungsorientierten und regelmäßigen Ausübung des Regattasports.
- Die Förderung des Engagements der Mitglieder der Jugendabteilung sowohl innerhalb der Gemeinschaft der europäischen Segler als auch bei der Wahrnehmung sportlicher Interessen durch aktive Mitarbeit im Verein und in den zuständigen Organisationen.
- Die Förderung des Zusammenlebens in einer toleranten, inklusiven und nicht diskriminierenden Gemeinschaft.
- Die Jugendabteilung setzt sich zum Ziel, den gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und § 3 Abs. 10 der Satzung des TSC vollständig umzusetzen sowie die Kinderschutzerklärung des TSC einzuhalten.
- Junioren
a. Austritt
b. Streichung
c. Ausschluss
d. Erreichen der Altersgrenze
e. Tod
- Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das Kündigungsschreiben des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen muss dem 1. Jugendwart bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen.
- Eine Streichung kann erfolgen, wenn der Jugendliche mit fälligen Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung mehr als 12 Monate im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Jugendausschuss.
- Ein Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen bei:
- groben Verstoß gegen die Anordnung des Jugendwartes, eines Mitglieds des Jugendausschusses und/ oder des Vorstandes des TSC.
- groben Verstoß gegen die Jugendordnung und/ oder die Statuten des TSC.
- Schädigung des Ansehens oder der Belange des TSC.
- Nichtausübung des Segelsportes.
- Grob fahrlässiger Schädigung des Bootsmaterials.
- Wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben von Sitzungen, Arbeitsdiensten und/ oder Veranstaltungen der Jugendabteilung.
Über den Ausschluss entscheiden der Jugendausschuss und der gesetzliche Vorstand des TSC. - Jugendliche, die volljährig werden, müssen ihren Verbleib im TSC unter Angaben der von ihnen angestrebten Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand des TSC zu richten. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Als Junioren bleiben sie weiterhin Mitglied der Jugendabteilung.
a. 1. Jugendwart
b. 2. Jugendwart
c. Kassenwart der Jugendabteilung
d. Sportwart der Jugendabteilung
e. Jugendsprecher
f. Schriftführer der Jugendabteilung
g. Motorboot und Materialwart der Jugendabteilung
h. Jugendausschuss
i. Erweiterter Jugendausschuss
j. Jugendversammlung
k. Platzwart der Jugendabteilung
l. Vertreter der Trainingsgruppen
- Der 1. Jugendwart hat die Leitung und Geschäftsführung der Jugendabteilung inne. Er vertritt die Jugendabteilung im Vorstand des TSC, ebenso auf Bezirks- und Verbandsebene. Er ist dem TSC gegenüber verantwortlich für die Rechnungslegung und er gilt als Eigner des Boots-, Trailer- und Sportmaterials der Jugendabteilung. Der 1. Jugendwart ist in der Satzung des TSC als 1. Jugendobmann bezeichnet.
- Der 2. Jugendwart vertritt den 1. Jugendwart in allen Belangen, ausgenommen der Rechnungslegung. Der 2. Jugendwart ist in der Satzung des TSC als 2. Jugendobmann bezeichnet.
- Der Kassenwart der Jugendabteilung führt die Kasse der Jugendabteilung im Rahmen der Beschlüsse des Jugendausschusses. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
- Der Sportwart der Jugendabteilung ist für die erfolgreiche Ausübung des Regattasports der Jugendmitglieder verantwortlich. Er organisiert und koordiniert den Trainingsbetrieb in der Jugendabteilung.
- Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Jugendmitglieder in der Mitgliederversammlung des TSC und auf Bezirks- sowie Verbandsebene.
- Der Schriftführer der Jugendabteilung protokolliert die Beschlüsse der Jugendversammlung und des Jugendausschusses und ist verantwortlich für den Schriftverkehr mit den Mitgliedern sowie den Vertretern der Organe der Hauptabteilung des Clubs.
- Der Motorboot und Materialwart der Jugendabteilung ist für die Instandhaltung der Motorboote und Anhänger der Jugendabteilung verantwortlich.
- Die Vertreter der Trainingsgruppen werden von der Jugendversammlung gewählt. Vertreter können Betreuer, Trainer, Elternteile sowie Segler der jeweiligen Trainingsgruppe ab 16 Jahren sein. Sie verpflichten sich gegenüber dem Jugendausschuss, die Interessen der betreffenden Segler zu vertreten und vor den Mitgliedern sowie Interessenvertretern der Trainingsgruppe dafür einzustehen. Kritische Themen werden von den Vertretern unaufgefordert an den Jugendausschuss weitergeleitet. Die Vertreter sind dazu aufgefordert, sich aktiv an der Weiterentwicklung der sportlichen Belange der jeweiligen Trainingsgruppen zu beteiligen. Jede im Tegeler Segel-Club geförderte Bootsklasse stellt einen Vertreter. Freizeit Trainingsgruppen sowie Gruppen, die ausschließlich der Ausbildung zum Sportbootführerschein (SBF) dienen, entsenden keine Vertreter.
- Der Platzwart der Jugendabteilung ist für Koordination über die Ordnung auf dem Gelände des Clubs zuständig. Er koordiniert diese gemeinsam mit den Betreuern, Bootseignern, Trainern, Elternteilen, den Hafenmeistern, dem Jugendauschuss und dem Vorstand des Clubs. Er pflegt einen respektvollen Umgang mit allen Parteien und versteht sich als Ansprechpartner und Vermittler in allen Belangen der Ordnung auf dem Clubgelände, den Motorbooten, Clubbooten und Fahrzeugen des Clubs.
- Der Jugendausschuss berät und beschließt
- über die der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Statuten des TSC und den mit der Mittelgewährung verbundenen Auflagen.
- über Jugendarbeit im Verein, insbesondere Segelausbildung, Trainingsbetrieb, Bootsnutzung und –pflege.
- Jugendveranstaltungen.
- Vorläufige Aufnahmen, Streichungen oder Ausschlüsse von Jugendmitgliedern.
- über den zur Förderung von Jugendlichen und Junioren eingerichteten Jugendleistungsfonds, der aus Spenden und Sponsorengeldern gebildet wird. Über die Verteilung der eingegangenen Mittel entscheidet der gesetzliche Vorstand (§ 2 der Satzung) gemeinsam mit dem 1. Jugendwart nach vorheriger Beratung im Jugendausschuss.
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Jugendwart
- dem 2. Jugendwart
- dem Kassenwart der Jugendabteilung
- dem Sportwart der Jugendabteilung
- dem Schriftführer der Jugendabteilung - Der Erweiterte Jugendausschuss wird jährlich zu mindestens zwei Sitzungen des Jugendausschusses hinzugezogen. Er ist beratend tätig und hat den Zweck, einen tieferen Einblick in die jeweiligen Trainingsgruppen und Teilbereiche zu geben. Der Erweiterte Jugendausschuss kann keine Anträge in die Jugendversammlung einbringen.
Der Erweiterte Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
- den Vertreter der Trainingsgruppen
- dem Jugendsprecher
- dem Motorboot und Materialwart der Jugendabteilung
- dem Platzwart der Jugendabteilung
- den Kinder- und Jugendschutzbeauftragten des TSC - Als Gäste können dem Jugendausschuss und dem erweiterten Jugendausschuss jederzeit hinzugezogen werden: - Eltern der Jugendmitglieder
- Jugendmitglieder
- Trainer und Betreuer der Trainingsgruppen
- Mitglieder des Vorstands der Hauptabteilung - Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des 1. und 2. Jugendwartes
- Wahl aller vertreter des Jugendausschusses
- Wahl aller vertreter des erweiterten Jugendausschusses
- Aufnahmen von Jugendlichen in die Jugendabteilung
- Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Jugendwartes
- Bestätigung des jährlich vom Jugendausschuss vorgelegten Haushaltsplan.
- Vorschläge und Empfehlungen in Fragen des Jugendsegelns an den Jugendausschuss
- Vorschläge und Empfehlungen in Fragen der Jugendaktivitäten und der Jugendarbeit an den Jugendausschuss
- Änderungen der Jugendordnung zu beschließen
- Beschlussfassung über Anträge, die von der Jugendversammlung in die Mitgliederversammlung oder in die Hauptversammlung des TSC eingebracht werden.
Stimmberechtigt sind Jugendmitglieder, Junioren und alle Mitglieder des Jugendausschusses. Bei Abstimmungen über finanzielle Angelegenheiten, insbesondere über den Haushaltsplan, sind Jugendmitglieder jedoch erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres stimmberechtigt. Weiterhin können als Gäste Mitglieder des TSC sowie Angehörige stimmberechtigter Personen beisitzen.
Der 1. Jugendwart lädt mindestens zweimal jährlich zur Jugendversammlung ein. Eine dieser Versammlungen muss vor der Jahreshauptversammlung des TSC im jeweiligen Kalenderjahr stattfinden. Jugendversammlungen sind außerdem zeitnah einzuberufen, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Jugendmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Jugendausschuss beantragen oder der Jugendausschuss dies beschließt.
Die Einladung zu einer Jugendversammlung muss schriftlich eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann postalisch oder per E-Mail an die in der Clubdatenbank hinterlegte Adresse erfolgen. Anträge von Mitgliedern, die in eine Jugendversammlung eingebracht werden sollen, müssen dem 1. Jugendwart spätestens zu Beginn der Versammlung schriftlich vorliegen. Im Bedarfsfall können Änderungen eines Antrags auch im Verlauf der Versammlung durch den 1. Jugendwart genehmigt werden. Anträge, die der Jugendausschuss in eine Jugendversammlung einbringen möchte, müssen allen Mitgliedern postalisch oder per E-Mail an die in der Clubdatenbank hinterlegte Adresse spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
Die Jugendversammlung soll als Präsenzveranstaltung in den Räumen des TSC stattfinden. Im Bedarfsfall kann eine virtuelle Durchführung erfolgen.
Der 1. Jugendwart lädt ein und leitet die Versammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Er muss auf der Jahreshauptversammlung des TSC bestätigt werden. Bei Nichtbestätigung muss die Jugendabteilung innerhalb von vier Wochen einen neuen 1. Jugendwart wählen, der ebenfalls durch die Hauptversammlung des TSC zu bestätigen ist. Bei nicht fristgemäßer Nachwahl oder erneuter Nichtbestätigung wird der Jugendwart durch die Hauptversammlung des TSC gewählt. ( § 15. 8 der Satzung des TSC).
Sollte der Jugendausschuss einen Entwurf in die Jugendversammlung einbringen wollen, so muss er dieses Vorhaben mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Sollte ein Zusammenschluss von Mitgliedern einen Entwurf in die Jugendversammlung einbringen wollen, muss dem Jugendausschuss unaufgefordert mindestens 14 Tage vor der Jugendversammlung, in der über den Entwurf abgestimmt werden soll, eine Liste mit den Namen der Mitglieder sowie ein schriftlicher Antrag zwecks Einbringung in die Jugendversammlung zur Verfügung gestellt werden. Ist der Antrag vollständig und fristgerecht, so muss der Jugendausschuss diesen Antrag zulassen.
Ein Entwurf zur neuen Jugendordnung muss allen Mitgliedern der Jugendabteilung, allen mitgliedern des TSC, dem gesetzlichen Vorstand des TSC und dem Jugendausschuss in jedem Falle mindestens 14 Tage vor der Jugendversammlung, in der über die neue Jugendordnung abgestimmt werden soll, zur Verfügung gestellt werden.
Bestätigt die Hauptversammlung die Jugendordnung nicht, bleibt die bisherige Fassung der Jugendordnung bestehen, ohne dass die Jugendversammlung erneut darüber abstimmen muss.
Eine vom 1. Jugendwart, 2. Jugendwart, 1. Vorsitzenden des TSC und 2. Vorsitzenden des TSC unterschriebene Kopie der Jugendordnung muss allen Mitgliedern des TSC nach Inkrafttreten unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.
Druckversion als PDF
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Name, Sitz, Stander, Rechtsfähigkeit
Gesetzlicher Vorstand, Geschäftsjahr
Zweck, Grundsätze
Mitglieder und Eingetragene Gäste
Aufnahme
Beendigung der Mitgliedschaft oder des Status der Eingetragenen Gäste
Beiträge
Verwaltungsorgane
Mitgliederversammlung
Vorstand
Beiräte, Kommissionen
Ausschüsse der Mitgliederversammlung
Ehrenrat
Jugendabteilung
Wahlen
Protokollführung
Satzungsänderungen
Auflösung, Anfallberechtigung
Inkrafttreten

Er ist seit 1910 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter Nr. 95 VR 1059 Nz eingetragen.
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schriftführer
- 1. Schatzmeister
Jeweils zwei von ihnen vertreten den TSC gerichtlich und außergerichtlich.
Näheres wird in der Kinder- und Jugendschutzerklärung des Tegeler Segel-Clubs ausgeführt.
- Ehrenmitgliedern
- Ordentlichen Mitgliedern
- Junioren
- Familienmitgliedern
- Fördernden Mitgliedern
- Vorläufigen Mitgliedern
- Jugendmitgliedern
- Eingetragenen Gästen
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes verliehen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte Ordentlicher Mitglieder.
Insbesondere ihnen obliegt die Pflicht, den Zwecken des TSC zu dienen, an Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen und im TSC mitzuarbeiten.
Nur Ordentliche Mitglieder können nach Maßgabe der von der Hauptversammlung beschlossenen Grundsätze Boote und Trailer im TSC unterbringen.
Sie haben die Rechte und Pflichten Ordentlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Rechts über Umlagen abzustimmen.
Sie haben die Rechte und Pflichten Ordentlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Rechts Boote und Trailer im TSC unterzubringen.
Sie dürfen - ohne Stimmrecht - an allen Mitgliederversammlungen und an allen Veranstaltungen teilnehmen.
Sie haben kein Stimmrecht.
Sie gehören der Jugenabteilung nach deren eigener Jugendordnung an.
Jugendmitglieder haben - außer in den Organen der Jugendabteilung - kein Stimmrecht.
Eingetragene Gäste dürfen - ohne Stimmrecht - an allen Mitgliederversammlungen und an allen Veranstaltungen teilnehmen.
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme in die Jugendabteilung wird durch die Jugendordnung bestimmt.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Das Kündigungsschreiben muß dem Vorstand spätestens am 30.9. des Jahres vorliegen.
Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied oder der Eingetragene Gast mit fälligen Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung für mehr als 12 Monate im Rückstand ist.
Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied oder ein Eingetragener Gast kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Ehrenrates (§13) ausgeschlossen werden.
Sonstige Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich, nach Art und Umfang bestimmt und begründet geltend gemacht werden.
Über deren Höhe, Umfang, Fälligkeit und Folgen der Säumnis beschließt die Hauptversammlung und legt sie in der Gebühren- und Leistungsordnung fest.
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beiräte, Kommissionen
- Ausschüsse der Mitgliederversammlung: Kassenprüfer, Wahlausschuss
- Ehrenrat
- Mitgliederversammlungen und
- Hauptversammlungen, wobei die Jahreshauptversammlung eine Sonderstellung einnimmt.
- Änderung der Statuten des TSC
- Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten
- Änderung der Gebühren- und Leistungsordnung
- Ab-/Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes, des Ehrenrates,
- Widerspruch gegen Vorstands-/Ehrenratsentscheidungen
- Auflösung des Vereins
- Jahresberichte des Vorstandes und der Beiräte
- Aussprache zu den Berichten
- Bericht der Kassenprüfer
- Antrag auf Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie sollte als erste Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr möglichst im ersten Quartal stattfinden.
Der 1. Vorsitzende oder ein vom ihm bestimmter Vertreter leitet sie.
Es muss keine schriftliche Einladung versandt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung auf Vorschlag des Versammlungsleiters.
Bei Abstimmungen über finanzielle Angelegenheiten ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schatzmeister
- 1. Schriftführer
- 1. Fahrtenobmann
- 1. Hafenmeister
- 1. Jugendobmann
- 1. Umweltbeauftragter
- 1. Wettfahrtobmann
- Grundstückswart
- Messewart
- Motorbootobmann
- Obmann der Aufnahmekommission
- Obmann der Haus- und Baukommission
- Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
- Obmann für Veranstaltungen
- 2. Hafenmeister
- 2.Jugendobmann
- 2. Schatzmeister
- 2. Schriftführer
- 2. Wettfahrtobmann
Es werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer und ein Vertreter gewählt.
Sie dürfen nicht dem Vorstand, den Beiräten oder einer Kommission angehören. Sie sind diesen Gremien nicht weisungsgebunden.
Sie überprüfen die Geschäftsführung und Rechnungslegung des TSC und seiner Jugendabteilung.
Die Prüfung ist bei Bedarf jederzeit, jedoch mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen.
Über das Ergebnis ihrer Überprüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.Auf der Jahreshauptversammlung beantragen sie die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern.
Sie sind in ihrer Arbeit dem Vorstand nicht weisungsgebunden.
Die Wahlkommission bereitet die Wahlen des Vorstandes, der Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse und des Ehrenrates vor.
Ein Mitglied des Wahlausschusses leitet die Wahlen.
Auch ein Mitglied des Wahlausschusses ist wählbar.
Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Ehrenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig vom Vorstand und der Mitgliederversammlung.
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Eingetragenen Gästen und dem TSC
- Streitigkeiten innerhalb der Clubgemeinschaft
- unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des TSC
- Verstoß gegen Clubinteressen
- Verstoß gegen die Kameradschaft
- Pflichtverletzungen gegen die Statuten des TSC oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vermitteln, zu schlichten oder Sanktionen auszusprechen.
- vorübergehende Aberkennung sämtlicher oder auch nur einzelner Rechte eines Mitgliedes oder eines Eingetragenen Gastes
- Verlust oder Minderung erworbener Befugnisse
- Ausschluss aus dem TSC
Der Ehrenrat unterrichtet den Vorstand über jedes Verfahren.
Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit Begründung schriftlich ab und leitet dem Betroffenen und dem Vorstand je eine Ausfertigung zu.
Der Beschluss entfaltet mit Zugang bei dem Betroffenen gegen diesen unmittelbare Wirkung. Wendet sich ein Betroffener gegen einen Beschluss an die ordentlichen Gerichte, hat dies keine aufschiebende Wirkung.
Der Widerspruch mit Begründung muss schriftlich innnerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung dem Vorstand zugehen.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Dem 1. Jugendobmann obliegt die Leitung und Geschäftsführung der Jugendabteilung.
Der 1. Jugendobmann vertritt die Jugendabteilung im Vorstand.
Der 1. Jugendobmann ist dem TSC gegenüber für die Rechnungslegung verantwortlich.
Die Rechnungslegung der Jugendabteilung kann auch durch den 1. Schatzmeister des TSC unmittelbar wahrgenommen werden.
Der von der Jugendabteilung gewählte 1. Jugendobmann muss in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Der von der Jugendabteilung gewählte 2. Jugendobmann ist in gleicher Weise zu bestätigen.
Bei nicht fristgemäßer Nachwahl oder bei erneuter Nichtbestätigung wird der 1. oder 2. Jugenobmann durch die Hauptversammlung gewählt.
Sie müssen darum gemäß §18 der Satzung behandelt werden.
Es ist ein Mehrheitsbeschluss von 3/4 aller Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Hier ist ausnahmsweise die briefliche Stimmabgabe im Verhinderungsfall zugelassen.
Alle früheren Fassungen der Satzung des TSC verlieren damit ihre Gültigkeit.
- Die Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg erfolgte am 20.Juni 2001.
- Satzungsergänzung (§ 11) im Februar 2004 auf der Jahreshauptversammlung.
- Satzungsänderung (§3, Absatz 1 und §18, Absatz 4) im März 2015 auf der Jahreshauptversammlung
- Satzungsänderung (§3, Absatz 10) im März 2025 auf der Jahreshauptversammlung










