TEGELER SEGEL-CLUB e.V.
125 Jahre TSC - Segeln seit 1901 im Norden Berlins
125 Jahre TSC tsc stander
Fassung vom März 2026
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Jugendordnung der Jugendabteilung
im Tegeler Segel - Club e.V.
Präambel
Die Jugendabteilung des Tegeler Segel - Clubs e.V. (TSC) gibt sich im Rahmen der Statuten des TSC diese Jugendordnung. Sie ist für Mitglieder der Jugendabteilung bindend und verpflichtend. Der Vorstand des TSC behält sich jederzeit ein Veto gegen Entscheidungen der Jugendabteilung vor. Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Jugendordnung auf eine durchgängige geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet; alle Personenbezeichnungen gelten jedoch gleichermaßen für alle Geschlechter.
Artikel 1
Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung
(1)
Die Jugendabteilung setzt sich zum Ziel:
 
  1. Die theoretische und praktische Ausbildung im Segelsport, insbesondere im Regattasegeln, sowie die sportliche Förderung der Mitglieder mit dem Ziel einer ausgewogenen, leistungsorientierten und regelmäßigen Ausübung des Regattasports.
  2. Die Förderung des Engagements der Mitglieder der Jugendabteilung sowohl innerhalb der Gemeinschaft der europäischen Segler als auch bei der Wahrnehmung sportlicher Interessen durch aktive Mitarbeit im Verein und in den zuständigen Organisationen.
  3. Die Förderung des Zusammenlebens in einer toleranten, inklusiven und nicht diskriminierenden Gemeinschaft.
  4. Die Jugendabteilung setzt sich zum Ziel, den gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und § 3 Abs. 10 der Satzung des TSC vollständig umzusetzen sowie die Kinderschutzerklärung des TSC einzuhalten.
Artikel 2
Mitglieder der Jugendabteilung
(1)
Die Jugendabteilung setzt sich zusammen aus:
 
- Jugendlichen
- Junioren
Artikel 3
Jugendliche
(1)
Jugendliche sind Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit.
(2)
Die Aufnahme in die Jugendabteilung als Jugendlicher kann nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erfolgen.
(3)
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Jugendwart zu richten, nachdem sich der Bewerber im Kreise der Jugendabteilung bekannt gemacht hat.
(4)
Voraussetzung für die Aufnahme in die Jugendabteilung ist der Nachweis über den Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze oder einer höheren Qualifikation. Ebenfalls akzeptiert werden Äquivalente von ausländischen Vereinigungen.
(5)
Der Jugendausschuss entscheidet über die vorläufige Jugendmitgliedschaft.
(6)
Die Jugendversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Aufnahme als ordentliches Jugendmitglied des TSC.
(7)
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:

a. Austritt
b. Streichung
c. Ausschluss
d. Erreichen der Altersgrenze
e. Tod
  1. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das Kündigungsschreiben des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen muss dem 1. Jugendwart bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen.
  2. Eine Streichung kann erfolgen, wenn der Jugendliche mit fälligen Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung mehr als 12 Monate im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Jugendausschuss.
  3. Ein Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen bei:
    - groben Verstoß gegen die Anordnung des Jugendwartes, eines Mitglieds des Jugendausschusses und/ oder des Vorstandes des TSC.
    - groben Verstoß gegen die Jugendordnung und/ oder die Statuten des TSC.
    - Schädigung des Ansehens oder der Belange des TSC.
    - Nichtausübung des Segelsportes.
    - Grob fahrlässiger Schädigung des Bootsmaterials.
    - Wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben von Sitzungen, Arbeitsdiensten und/ oder Veranstaltungen der Jugendabteilung.
    Über den Ausschluss entscheiden der Jugendausschuss und der gesetzliche Vorstand des TSC.
  4. Jugendliche, die volljährig werden, müssen ihren Verbleib im TSC unter Angaben der von ihnen angestrebten Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand des TSC zu richten. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Als Junioren bleiben sie weiterhin Mitglied der Jugendabteilung.
Artikel 4
Junioren
(1)
Junioren sind entsprechend der Satzung des TSC, volljährige Personen, die nicht älter als 27 Jahre sind und in der Ausbildung stehen.
(2)
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des TSC zu richten, nachdem sich der Bewerber im Kreise des Vereins bekannt gemacht hat.
(3)
Über den Aufnahmeantrag als Juniorenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung des TSC.
(4)
Die Beendigung der Mitgliedschaft der Junioren regelt die Satzung des TSC.
Artikel 5
Mitgliedsbeiträge
(1)
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Jugendmitglieder des TSC regelt die Gebühren- und Leistungsordnung des TSC.
(2)
Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres an die Jugendabteilung zu entrichten.
(3)
Bei verspäteter Zahlung kann sich die ausstehende Beitragssumme um 10 % erhöhen. Über die Anwendung dieser Erhöhung entscheidet der Jugendausschuss.
(4)
Der Jugendausschuss kann für Zahlungsverpflichtungen eines Mitgliedes in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag Stundung oder Minderung gewähren. Diese gilt jedoch nur für 1 Jahr bzw. bis zur Änderung der im Antrag angegebenen Gründe. Diese sind dem Jugendausschuss sofort unaufgefordert mitzuteilen.
Artikel 6
Organe und Leitung der Jugendabteilung
(1)
Die Organe der Jugendabteilung sind:

a. 1. Jugendwart
b. 2. Jugendwart
c. Kassenwart der Jugendabteilung
d. Sportwart der Jugendabteilung
e. Jugendsprecher
f. Schriftführer der Jugendabteilung
g. Motorboot und Materialwart der Jugendabteilung
h. Jugendausschuss
i. Erweiterter Jugendausschuss
j. Jugendversammlung
k. Platzwart der Jugendabteilung
l. Vertreter der Trainingsgruppen
  1. Der 1. Jugendwart hat die Leitung und Geschäftsführung der Jugendabteilung inne. Er vertritt die Jugendabteilung im Vorstand des TSC, ebenso auf Bezirks- und Verbandsebene. Er ist dem TSC gegenüber verantwortlich für die Rechnungslegung und er gilt als Eigner des Boots-, Trailer- und Sportmaterials der Jugendabteilung. Der 1. Jugendwart ist in der Satzung des TSC als 1. Jugendobmann bezeichnet.
  2. Der 2. Jugendwart vertritt den 1. Jugendwart in allen Belangen, ausgenommen der Rechnungslegung. Der 2. Jugendwart ist in der Satzung des TSC als 2. Jugendobmann bezeichnet.
  3. Der Kassenwart der Jugendabteilung führt die Kasse der Jugendabteilung im Rahmen der Beschlüsse des Jugendausschusses. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
  4. Der Sportwart der Jugendabteilung ist für die erfolgreiche Ausübung des Regattasports der Jugendmitglieder verantwortlich. Er organisiert und koordiniert den Trainingsbetrieb in der Jugendabteilung.
  5. Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Jugendmitglieder in der Mitgliederversammlung des TSC und auf Bezirks- sowie Verbandsebene.
  6. Der Schriftführer der Jugendabteilung protokolliert die Beschlüsse der Jugendversammlung und des Jugendausschusses und ist verantwortlich für den Schriftverkehr mit den Mitgliedern sowie den Vertretern der Organe der Hauptabteilung des Clubs.
  7. Der Motorboot und Materialwart der Jugendabteilung ist für die Instandhaltung der Motorboote und Anhänger der Jugendabteilung verantwortlich.
  8. Die Vertreter der Trainingsgruppen werden von der Jugendversammlung gewählt. Vertreter können Betreuer, Trainer, Elternteile sowie Segler der jeweiligen Trainingsgruppe ab 16 Jahren sein. Sie verpflichten sich gegenüber dem Jugendausschuss, die Interessen der betreffenden Segler zu vertreten und vor den Mitgliedern sowie Interessenvertretern der Trainingsgruppe dafür einzustehen. Kritische Themen werden von den Vertretern unaufgefordert an den Jugendausschuss weitergeleitet. Die Vertreter sind dazu aufgefordert, sich aktiv an der Weiterentwicklung der sportlichen Belange der jeweiligen Trainingsgruppen zu beteiligen. Jede im Tegeler Segel-Club geförderte Bootsklasse stellt einen Vertreter. Freizeit Trainingsgruppen sowie Gruppen, die ausschließlich der Ausbildung zum Sportbootführerschein (SBF) dienen, entsenden keine Vertreter.
  9. Der Platzwart der Jugendabteilung ist für Koordination über die Ordnung auf dem Gelände des Clubs zuständig. Er koordiniert diese gemeinsam mit den Betreuern, Bootseignern, Trainern, Elternteilen, den Hafenmeistern, dem Jugendauschuss und dem Vorstand des Clubs. Er pflegt einen respektvollen Umgang mit allen Parteien und versteht sich als Ansprechpartner und Vermittler in allen Belangen der Ordnung auf dem Clubgelände, den Motorbooten, Clubbooten und Fahrzeugen des Clubs.
  10. Der Jugendausschuss berät und beschließt
    - über die der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Statuten des TSC und den mit der Mittelgewährung verbundenen Auflagen.
    - über Jugendarbeit im Verein, insbesondere Segelausbildung, Trainingsbetrieb, Bootsnutzung und –pflege.
    - Jugendveranstaltungen.
    - Vorläufige Aufnahmen, Streichungen oder Ausschlüsse von Jugendmitgliedern.
    - über den zur Förderung von Jugendlichen und Junioren eingerichteten Jugendleistungsfonds, der aus Spenden und Sponsorengeldern gebildet wird. Über die Verteilung der eingegangenen Mittel entscheidet der gesetzliche Vorstand (§ 2 der Satzung) gemeinsam mit dem 1. Jugendwart nach vorheriger Beratung im Jugendausschuss.
    Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
    - dem 1. Jugendwart
    - dem 2. Jugendwart
    - dem Kassenwart der Jugendabteilung
    - dem Sportwart der Jugendabteilung
    - dem Schriftführer der Jugendabteilung
  11. Der Erweiterte Jugendausschuss wird jährlich zu mindestens zwei Sitzungen des Jugendausschusses hinzugezogen. Er ist beratend tätig und hat den Zweck, einen tieferen Einblick in die jeweiligen Trainingsgruppen und Teilbereiche zu geben. Der Erweiterte Jugendausschuss kann keine Anträge in die Jugendversammlung einbringen.

    Der Erweiterte Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
    - den Vertreter der Trainingsgruppen
    - dem Jugendsprecher
    - dem Motorboot und Materialwart der Jugendabteilung
    - dem Platzwart der Jugendabteilung
    - den Kinder- und Jugendschutzbeauftragten des TSC
  12. Als Gäste können dem Jugendausschuss und dem erweiterten Jugendausschuss jederzeit hinzugezogen werden: - Eltern der Jugendmitglieder
    - Jugendmitglieder
    - Trainer und Betreuer der Trainingsgruppen
    - Mitglieder des Vorstands der Hauptabteilung
  13. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Wahl des 1. und 2. Jugendwartes
    - Wahl aller vertreter des Jugendausschusses
    - Wahl aller vertreter des erweiterten Jugendausschusses
    - Aufnahmen von Jugendlichen in die Jugendabteilung
    - Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Jugendwartes
    - Bestätigung des jährlich vom Jugendausschuss vorgelegten Haushaltsplan.
    - Vorschläge und Empfehlungen in Fragen des Jugendsegelns an den Jugendausschuss
    - Vorschläge und Empfehlungen in Fragen der Jugendaktivitäten und der Jugendarbeit an den Jugendausschuss
    - Änderungen der Jugendordnung zu beschließen
    - Beschlussfassung über Anträge, die von der Jugendversammlung in die Mitgliederversammlung oder in die Hauptversammlung des TSC eingebracht werden.
    Stimmberechtigt sind Jugendmitglieder, Junioren und alle Mitglieder des Jugendausschusses. Bei Abstimmungen über finanzielle Angelegenheiten, insbesondere über den Haushaltsplan, sind Jugendmitglieder jedoch erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres stimmberechtigt. Weiterhin können als Gäste Mitglieder des TSC sowie Angehörige stimmberechtigter Personen beisitzen.

    Der 1. Jugendwart lädt mindestens zweimal jährlich zur Jugendversammlung ein. Eine dieser Versammlungen muss vor der Jahreshauptversammlung des TSC im jeweiligen Kalenderjahr stattfinden. Jugendversammlungen sind außerdem zeitnah einzuberufen, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Jugendmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Jugendausschuss beantragen oder der Jugendausschuss dies beschließt.

    Die Einladung zu einer Jugendversammlung muss schriftlich eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann postalisch oder per E-Mail an die in der Clubdatenbank hinterlegte Adresse erfolgen. Anträge von Mitgliedern, die in eine Jugendversammlung eingebracht werden sollen, müssen dem 1. Jugendwart spätestens zu Beginn der Versammlung schriftlich vorliegen. Im Bedarfsfall können Änderungen eines Antrags auch im Verlauf der Versammlung durch den 1. Jugendwart genehmigt werden. Anträge, die der Jugendausschuss in eine Jugendversammlung einbringen möchte, müssen allen Mitgliedern postalisch oder per E-Mail an die in der Clubdatenbank hinterlegte Adresse spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

    Die Jugendversammlung soll als Präsenzveranstaltung in den Räumen des TSC stattfinden. Im Bedarfsfall kann eine virtuelle Durchführung erfolgen.

    Der 1. Jugendwart lädt ein und leitet die Versammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Artikel 7
Wahlen
(1)
Der 1. und 2. Jugendwart wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Er muss ein stimmberechtigtes Mitglied des TSC sein.
Er muss auf der Jahreshauptversammlung des TSC bestätigt werden. Bei Nichtbestätigung muss die Jugendabteilung innerhalb von vier Wochen einen neuen 1. Jugendwart wählen, der ebenfalls durch die Hauptversammlung des TSC zu bestätigen ist. Bei nicht fristgemäßer Nachwahl oder erneuter Nichtbestätigung wird der Jugendwart durch die Hauptversammlung des TSC gewählt. ( § 15. 8 der Satzung des TSC).
(2)
Der Kassenwart der Jugendabteilung und der Sportwart der Jugendabteilung werden von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Sie müssen stimmberechtigtes Mitglied im TSC und volljährig sein.
(3)
Der Motorboot und Materialwart der Jugendabteilung und der Platzwart der Jugendabteilung werden von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Sie müssen Mitglied im TSC und mindestens 16 Jahre alt sein.
(4)
Die Vertreter der Trainingsgruppen werden von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
(5)
Der Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 1 Jahr gewählt. Er muss ein nicht volljähriges Mitglied der Jugendabteilung sein.
(6)
Der Schriftführer der Jugendabteilung wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Er muss Mitglied im TSC sein und mindestens 14 Jahre alt sein.
Artikel 8
Unterbringung von Booten und Trailern
(1)
Boote und Trailer dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand des TSC im Verein untergebracht werden.
Artikel 9
Änderungen der Jugendordnung
(1)
Änderungen der Jugendordnung werden von der Jugendversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
(2)
Änderungen sind erst nach Bestätigung durch die Hauptversammlung des TSC gültig.
(3)
Gibt sich die Jugendabteilung eine neue Jugendordnung, so ist diese mit einer Zweidrittelmehrheit der Jugendversammlung zu beschließen und innerhalb von vier Wochen durch die Hauptversammlung des TSC zu bestätigen. Ein entsprechender Entwurf kann nur durch den Jugendausschuss in die Jugendversammlung eingebracht werden oder durch einen Zusammenschluss von mindestens 20 Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Sollte der Jugendausschuss einen Entwurf in die Jugendversammlung einbringen wollen, so muss er dieses Vorhaben mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Sollte ein Zusammenschluss von Mitgliedern einen Entwurf in die Jugendversammlung einbringen wollen, muss dem Jugendausschuss unaufgefordert mindestens 14 Tage vor der Jugendversammlung, in der über den Entwurf abgestimmt werden soll, eine Liste mit den Namen der Mitglieder sowie ein schriftlicher Antrag zwecks Einbringung in die Jugendversammlung zur Verfügung gestellt werden. Ist der Antrag vollständig und fristgerecht, so muss der Jugendausschuss diesen Antrag zulassen.
Ein Entwurf zur neuen Jugendordnung muss allen Mitgliedern der Jugendabteilung, allen mitgliedern des TSC, dem gesetzlichen Vorstand des TSC und dem Jugendausschuss in jedem Falle mindestens 14 Tage vor der Jugendversammlung, in der über die neue Jugendordnung abgestimmt werden soll, zur Verfügung gestellt werden.
Bestätigt die Hauptversammlung die Jugendordnung nicht, bleibt die bisherige Fassung der Jugendordnung bestehen, ohne dass die Jugendversammlung erneut darüber abstimmen muss.
Eine vom 1. Jugendwart, 2. Jugendwart, 1. Vorsitzenden des TSC und 2. Vorsitzenden des TSC unterschriebene Kopie der Jugendordnung muss allen Mitgliedern des TSC nach Inkrafttreten unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1)
Die vorliegende Jugendordnung wurde auf der Jugendversammlung am 18.02.2026 beschlossen. Sie trat vorläufig mit der Wahl eines 1. Jugendwartes durch die Jugendversammlung am 18.02.2026 in Kraft. Endgültig in Kraft tritt sie nach Bestätigung durch die Hauptversammlung des TSC am 01.03.2026. Alle früheren Fassung der Jugendordnung des TSC verlieren damit ihre Gültigkeit.
 
Berlin - Tegel, im März 2026
Moritz Molitor
1. Jugendwart
 
 
Gertjan van der Wal
1. Vorsitzender
 
 
Sonja Krabbe
2. Jugendwart
 
 
Christian Ladewig
2. Vorsitzender

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